Sie können Ihre Fernsehgebühren hier online abmelden. Wählen Sie zunächst den Grund für die Abmeldung.
Was viele Fernsehgebühren nennen, heißt heute Rundfunkbeitrag und wird pro Wohnung erhoben. Fernsehgebühren abmelden bedeutet deshalb: das Beitragskonto beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice abmelden. Wir prüfen Ihre Angaben und reichen die Abmeldung für Sie ein.
Ihr Grund für die Abmeldung ist erfasst. Wir wählen automatisch den passenden Antragstyp beim Beitragsservice.
Name, Adresse, Beitragsnummer und Datum. Formatprüfung erfolgt vor dem Versand.
Wir prüfen die Angaben auf Vollständigkeit und reichen die Abmeldung beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ein.
Sie erhalten den Einreichungsbeleg per E-Mail. Zahlung erst nach Bearbeitung.
Fernsehgebühren abmelden Sie beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, sobald ein anerkannter Grund wie Umzug, Zusammenzug, Auswanderung oder Todesfall vorliegt. Wir prüfen Ihre Angaben und reichen die Abmeldung ein.
Seit 2013 gibt es keine gerätebezogene Fernsehgebühr mehr. An ihre Stelle ist der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag getreten. Der Begriff Fernsehgebühr wird im Alltag aber weiterhin verwendet.
Nein. Der Rundfunkbeitrag ist nicht an ein Empfangsgerät gebunden, sondern an die Wohnung. Ein fehlender Fernseher ist deshalb kein Abmeldegrund.
Wenn Sie keine eigene Wohnung mehr innehaben, mit einer bereits zahlenden Person zusammenziehen, dauerhaft ins Ausland gehen oder der Beitragszahler verstorben ist.
Ja. Die Abmeldung ist vollständig online möglich. Die Eingabe dauert etwa zwei Minuten, wir prüfen die Angaben und reichen sie beim Beitragsservice ein.
Sie hilft und beschleunigt die Zuordnung. Zwingend ist sie nicht - der Beitragsservice kann das Konto auch anhand von Name und Anschrift ermitteln.
Nein. Seit 2013 knüpft der Rundfunkbeitrag an die Wohnung an, nicht an Empfangsgeräte. Eine Abmeldung ist nur möglich, wenn sich Ihre Wohnsituation ändert.
Der Begriff Fernsehgebühr stammt aus der Zeit vor 2013. Wer heute Fernsehgebühren abmelden möchte, meint die Abmeldung des Rundfunkbeitrags. Der wichtigste Unterschied liegt darin, woran die Zahlungspflicht anknüpft.
Bis 2012 wurde die Rundfunkgebühr nach angemeldeten Empfangsgeräten berechnet. Wer kein Radio und keinen Fernseher besaß, konnte sich abmelden - der Gerätebestand war maßgeblich.
Seit 2013 wird der Rundfunkbeitrag pro Wohnung erhoben, unabhängig von Geräten und Personenzahl. Ob Sie fernsehen oder überhaupt ein Gerät besitzen, spielt für die Beitragspflicht keine Rolle.
Weil der Beitrag an der Wohnung hängt, ist eine Abmeldung nur möglich, wenn sich Ihre Wohnsituation ändert. Der Verzicht auf ein Empfangsgerät genügt nicht.
Nach § 2 RBStV ist beitragspflichtig, wer eine Wohnung innehat. Pro Wohnung wird der Beitrag nur einmal fällig, unabhängig von der Zahl der Bewohner.
Das Ende des Innehabens einer Wohnung ist nach § 8 RBStV aktiv anzuzeigen. Ohne diese Anzeige läuft das Beitragskonto weiter, auch wenn Sie längst ausgezogen sind.
Nach § 7 Abs. 3 RBStV endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen entfallen.
Bereits entstandene Beiträge bleiben bestehen. Eine Abmeldung wirkt nicht rückwirkend auf abgerechnete Zeiträume; zu viel Gezahltes wird erstattet.