Sie können den Rundfunkbeitrag einer verstorbenen Person hier in wenigen Schritten online abmelden.
Wir prüfen Ihre Angaben und reichen die Abmeldung des Beitragskontos einer verstorbenen Person beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ein. Die Abmeldung der Rundfunkgebühren bei Sterbefall ist auch dann möglich, wenn Ihnen die Beitragsnummer nicht vorliegt.
Ihr Grund für die Abmeldung ist erfasst. Wir wählen automatisch den passenden Antragstyp beim Beitragsservice.
Name, Adresse, Beitragsnummer und Datum. Formatprüfung erfolgt vor dem Versand.
Wir prüfen die Angaben auf Vollständigkeit und reichen die Abmeldung beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ein.
Sie erhalten den Einreichungsbeleg per E-Mail. Zahlung erst nach Bearbeitung.
Sie geben Name, letzte Anschrift und Sterbedatum der verstorbenen Person an, falls bekannt auch die Beitragsnummer. Wir prüfen die Angaben und reichen die Rundfunkbeitrag Abmeldung im Todesfall beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ein.
Die Abmeldung wirkt ab dem Folgemonat des Sterbedatums. Rundfunkgebühren, die für den Zeitraum nach dem Sterbefall bereits gezahlt wurden, erstattet der Beitragsservice automatisch.
Angehörige, Erben oder Bevollmächtigte der verstorbenen Person. Wir bereiten die Abmeldung vor und reichen sie in Ihrem Namen beim Beitragsservice ein.
In der Regel Name, letzte Anschrift und Sterbedatum der verstorbenen Person. Eine Sterbeurkunde kann zur Beschleunigung nachgereicht werden, ist aber nicht zwingend erforderlich.
Das Beitragskonto der verstorbenen Person wird beim Beitragsservice geschlossen. Führen andere Bewohner den Haushalt fort, wird deren Rundfunkbeitrag separat geführt.
Ja. Der Beitragsservice beendet das Konto zum Folgemonat des Sterbedatums und erstattet bereits geleistete Beiträge für diesen Zeitraum an die Erben oder die zahlende Person.
Der Rundfunkbeitrag richtet sich nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Nach § 8 RBStV ist auch das Ende des Innehabens einer Wohnung anzuzeigen. Nach einem Sterbefall ist dem Beitragsservice daher mitzuteilen, dass die verstorbene Person die Wohnung nicht mehr innehat.
Nach § 7 Abs. 3 RBStV endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen entfallen. Wird die Wohnung nach dem Sterbefall aufgelöst, endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Sterbemonats.
Beiträge, die bis zum Ende der Beitragspflicht entstanden sind, bleiben bestehen und gehen in den Nachlass ein. Eine Abmeldung wirkt nicht rückwirkend auf bereits abgerechnete Zeiträume. Offene Forderungen sollten daher unabhängig von der Abmeldung geklärt werden.
Bleibt eine andere Person in der Wohnung wohnen, wird das Beitragskonto nicht geschlossen. In diesem Fall wird der Beitrag auf diese Person übertragen, es handelt sich dann um eine Ummeldung.